1. Kündigungsschutzklage Abfindung
Sie haben keinen Anspruch auf eine Abfindung – bekommen diese aber zu 92% trotzdem.
Laut einer Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden 311.643 Klagen im Jahr 2019 bei deutschen Arbeitsgerichten eingereicht. Hier können Sie die Statistik als PDF einsehen.
Davon wurden lediglich 23.686 durch streitiges Urteil, d.h. gänzlich ohne Einigung der Parteien entschieden. Dies bedeutet, dass 92,40 % aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch einen Vergleich bzw. eine anderweitige Einigung enden.
In anderen Worten: In 92,40% aller Fälle erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Geld.
Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung wird als eine freiwillige Geldleistung des Arbeitgebers im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages definiert.
Die Rechtslage
Die Abfindung ist faktisch Teil des deutschen Arbeitsrechts, aber im Gesetz nicht geregelt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kennt das Gesetz nicht.
Die Abfindung wird daher in der Regel vor Gericht als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Beendigung der Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber gezahlt. Viele Arbeitgeber haben auf diese Praxis reagiert, indem sie gleich mit der Kündigung ein Abfindungsangebot kombinieren. Daneben kann eine Abfindung auch individuell vertraglich vereinbart werden. Manche Tarifverträge sehen ebenfalls eine Abfindung vor.
Die Abfindung als Ziel der Kündigungsschutzklage
In einem Kündigungsprozess ist das Ziel beider Parteien die Zahlung einer Abfindung.
Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, einen langwierigen und risikoreichen Prozess zu vermeiden. Denn das Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist trägt der Arbeitgeber. Wird durch Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, muss er die bis dahin nicht bezahlte Vergütung nachzahlen und den Mitarbeiter weiter beschäftigen.
Der gekündigte Mitarbeiter vermeidet durch die Abfindung ebenfalls den zeit- und kostenintensiven Rechtsstreit. Weiterhin erhält er einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Ist eine Abfindung bei Eigenkündigung möglich?
Kündigt der Arbeitnehmer selbst, wird in der Regel keine Abfindung bezahlt.
2. Erfolgsquote Kündigungsschutzklage
Die Erfolgsquote bei der Kündigungsschutzklage beträgt 92%
Die Gute Nachricht vorweg: Die Erfolgsquote bei einer Kündigungsschutzklage beträgt 92%.
Es kommt jedoch darauf an, wie man Erfolg definiert.
Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Abfindung
Wir definieren den Erfolg bei der Kündigungsschutzklage nicht nur als die Zahlung der Abfindung.
Es gibt noch andere individuelle Ziele, die mit der Kündigungsschutzklage erreicht werden können. Nicht jedes Ziel schließt eine Abfindung aus.
a) Ziel Abfindung
Sie erhalten eine Abfindung in Geld für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes.
b) Ziel Weiterbeschäftigung
Wenn Sie weiter im Unternehmen arbeiten möchten, können Sie keine Abfindung mehr verlangen. Dies kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn Sie sich eine Zukunft mit dem Arbeitgeber vorstellen können.
c) Ziel Arbeitszeugnis
Die meisten Menschen unterschätzen den Wert des Arbeitszeugnisses. Dieser Fehler kostet Sie nicht nur Geld. Spätestens bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz wird das Arbeitszeugnis relevant. Ein fehlendes Arbeitszeugnis schaden Ihnen dabei genauso sehr wie ein negatives Arbeitszeugnis.
Was viele nicht wissen: Im Rahmen der Kündigungsschutzklage kann ein erfahrener Anwalt auch ein positives Arbeitszeugnis für Sie verhandeln.
d) Ziel Urlaubsanspruch und endgültige Regelung
Nach der Kündigung möchte man das Büro oder den Arbeitsplatz am liebsten nicht mehr betreten. Wie bei einer gescheiterten Beziehung hat der Arbeitgeber entschieden, dass Sie ganz persönlich nicht mehr erwünscht sind. Das tut weh. Diesen Fehler sollten Sie trotzdem nicht machen:
Krankschreibung nach der Kündigung für den exakten Zeitraum der Kündigungsfrist: Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Krankmeldung dann nicht mehr glaubhaft ist.
Lassen Sie Ihre Abwesenheit lieber durch einen professionellen Rechtsanwalt regeln. Der verbleibende Urlaubsanspruch kann dabei in Geld oder Freizeit abgegolten werden. Kombiniert mit der Möglichkeit der bezahlten Freistellung, können Sie die Angelegenheit mit gutem Gewissen abschließen.
Wenn Sie nichts tun, beträgt die Erfolgsquote 0%
Eine Kündigungsschutzklage ist für Sie mit wenig Kosten und Risiken verbunden. Wer allerdings nicht tätig wird hat schon verloren.
Die Lösung darf nicht schlimmer sein als das Problem.
Wir meinen es daher ernst, wenn wir jedem die Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist raten.
Am Ende verdienen nur die Anwälte?
Selbstverständlich macht es keinen Sinn, wenn die Kosten am Ende höher sind als der Ertrag. Ein solches Ergebnis ist kein Erfolg – auch nicht für den Anwalt. Denn eine hervorragende Kanzlei bringt hervorragende Ergebnisse für den Mandanten hervor – und dies ist anhand der Bewertungen der Kanzlei messbar.
Hat eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg (was in ca. 8% der Fälle offensichtlich ist), wird Ihnen ein guter Anwalt im kostenfreien Erstgespräch dazu raten keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Möchten Sie jegliches Kostenrisiko ausschließen, bietet sich eine Prozesskostenfinanzierung an.
3. ANLEITUNG: Abfindungshöhe verdoppeln
Mit diesen einfachen Schritten erhalten Sie eine höhere Abfindung.
Höhe der Abfindung
Die übliche Abfindung (Regelabfindung) wird nach folgender Formel berechnet:
Faustformel zur Berechnung der Abfindung:
(0,5 – 1,0) * Bruttomonatsgehalt * Jahre der Betriebszugehörigkeit
Dies bedeutet, dass Sie pro Beschäftigungsjahr im Betrieb ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt als Abfindung erhalten. Detailfragen, wie zum Beispiel die Branche, die Größe des Betriebes und die Umstände der Kündigung können die Höhe der Abfindung beeinflussen.
Abfindung verdoppeln:
Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht. Arbeitgeber versuchen daher meist direkt bei der Kündigung eine Abfindungssumme zu vereinbaren, damit der gekündigte Arbeitnehmer nicht klagt.
Sebastian M. wurden 3.700 Euro angeboten. Die erschien ihm zu wenig. Er wehrte sich – und erhielt 8000 Euro.
Wir erklären, wann eine Abfindung Pflicht ist, wie hoch sie sein muss und wie man sie erhält.
12% Abfindungspflicht
Eine faktische Abfindungspflicht besteht immer dann, wenn wenn die Kündigung ganz offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist nach einer Studie in insgesamt ca. 12% der Kündigungen der Fall.
Fast 5% der Kündigungen sind dabei aufgrund formaler Fehler rechtswidrig.
Einer der häufigsten Formfehler ist die fehlende Unterschrift auf der Kündigung. In jüngster Zeit erleben wir auch immer mehr Fälle, in denen eine Kündigung per Whatsapp ausgesprochen wird.
Daneben gibt es nicht ganz so offensichtliche Fehler, wie zum Beispiel das Übersehen eines besonderen Kündigungsschutzes.
Solche gravierenden Fehler führen so gut wie immer sofort zu einer hohen Abfindung, sodass wir hier von einer Abfindungspflicht sprechen.
Abfindung erhalten
Um Ihre Abfindung zu erhalten, sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber mit einem starken Partner auftreten. Gerade in der Kündigungssituation versuchen die überlegenen Arbeitgeber, die Unwissenheit der Arbeitnehmer auszunutzen. Sie sollten daher auf keinen Fall bei Erhalt der Kündigung eine Abfindungsvereinbarung unterschreiben.
Unsere Erfahrung zeigt ganz deutlich, dass eine professionell verhandelte Abfindung erheblich höher ist als das Angebot des Arbeitgebers.
4. Alternative zur Abfindung: Der Aufhebungsvertrag
Es gibt noch einen Weg. Aber nicht jeder Weg ist gleich gut.
Aufhebungsvertrag statt Abfindung
Nicht alle Wege führen vor das Arbeitsgericht.
Sie haben immer die Möglichkeit sich außergerichtlich mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu einigen. Auch eine Abfindung kann außergerichtlich vereinbart von Ihnen oder Ihrem Anwalt verhandelt werden.
Entscheidend für den Erfolg ist auch hier das Verhandlungsgeschick, die Erfahrung und das vorhandene Fachwissen.
Dabei können nicht nur reine Geldbeträge, sondern auch individuelle Ansprüche auf Urlaub, Firmenwagen oder das Arbeitszeugnis Teil der Abfindung werden.
Nach unserer Erfahrung spielen auch Arbeitsmaterialien, wie das Diensthandy oder der Laptop eine große Rolle.
Folgende Punkte sind bei der außergerichtlichen Abfindung zu beachten:
- Wichtig: Beim Führen außergerichtlicher Verhandlungen muss immer die Frist der Kündigungsschutzklage im Auge behalten werden. Scheitern die Verhandlungen nach Ablauf der Frist, erhalten Sie meist keine Abfindung mehr.
- Eine außergerichtlich vereinbarte Abfindung muss versteuert werden. Die Einkommensteuer reduziert den vereinbarten Auszahlungsbetrag! Eine besonders Hohe Abfindung kann sogar zu einem höheren Steuersatz führen.
- Ein Aufhebungsvertrag hat Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu einem „Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches“ führen kann.
5. Steuerliche Behandlung der Abfindung bei der Kündigungsschutzklage
Der Staat verdient nicht nur, wenn Sie arbeiten. Sondern auch, wenn Sie damit aufhören.
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja. Die Abfindung ist grundsätzlich voll zu versteuern. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerpflichtig.
Weiterhin fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer von 9% an. Berechnungsgrundlage dabei ist die auf die Abfindung anfallende Lohnsteuer.
Bei der Abfindung handelt es sich steuerrechtlich um „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 EStG. Steuerliche Freibeträge für die Abfindung gibt es seit 2006 nicht mehr.
Steuerersparnis durch sogenannte „Fünftelregelung“
Da die Abfindung nach § 34 EStG eine „außerordentliche Einkunft“ ist, kann diese nach der „Fünftelregelung“ besteuert werden. Dies führt zu dem positiven Ergebnis, dass die Abfindungszahlung steuerlich gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.
Damit erhöht sich das rechnerische Einkommen nicht sofort um den hohen Abfindungswert, was de facto zu einer kleinen Steuerersparnis führt.
In diesen Fällen darf die „Fünftelregelung“ nicht angewandt werden:
Wird vereinbart, dass die Abfindung in Raten oder verteilt über mehrere Jahre gezahlt wird, kann die Fünftelregelung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ausgeschlossen sein. Hierbei kommt es auf Ihren individuellen Fall an.
Die Abfindung in der Steuererklärung
Die Abfindung wird als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Der Arbeitnehmer muss die erhaltene Abfindung daher als Einkommen voll versteuern (§§ 2, 19, 24 EStG) und in seiner Steuererklärung angeben.
Tipp zum Steuern sparen bei der Abfindung:
Neben der Fünftelregelung können Sie noch weitere Steuern sparen, wenn Sie den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung auf das Folgejahr legen. Die Ersparnis folgt aus dem Umstand, dass in der Regel nach der Kündigung eine beschäftigungslose Zeit folgt, welche das zu versteuernde Jahresgesamteinkommen faktisch mindert – und damit auch die Steuerlast.
Die Abfindung wird als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Der Arbeitnehmer muss die erhaltene Abfindung daher als Einkommen voll versteuern (§§ 2, 19, 24 EStG) und in seiner Steuererklärung angeben.