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Durch digitale Expresseinreichung der Klage bei Gericht konnte die Frist noch gewahrt werden.
Kündigungsschutzklage Frist
Die Kündigungsschutzklage Frist beträgt 3 Wochen. Diese ist unbedingt zu beachten. Auch wenn Sie noch gar nicht sicher sind, ob Sie überhaupt Klage erheben wollen.
Im Arbeitsrecht muss es in der Regel schnell gehen. Unsicherheiten bezüglich der Frage, ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist, müssen schnell geklärt werden. Denn jeden Tag verliert entweder der Arbeitgeber Geld oder der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu Arbeiten oder sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
Deswegen hat der Gesetzgeber eine sehr knappe Frist für die Kündigungsschutzklage bestimmt. Innerhalb der Frist müssen Sie die Kündigungsschutzklage einreichen um eine Abfindung zu erhalten. Nach Fristablauf ist die Kündigung wirksam und es kann keine Abfindung mehr verhandelt werden.
Wie lange ist die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen.
Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie auf jeden Fall zur Fristwahrung die Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch dann, wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie überhaupt eine Abfindung erhalten wollen. Denn Sie können die Kündigungsschutzklage jederzeit zurücknehmen, aber nach Fristablauf nicht mehr einreichen. Die Kosten hierfür sind gering.
Klagefrist Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht
Die Klagefrist Kündigungsschutzklage gilt für die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht. Um die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen beträgt die Frist 3 Wochen.
Zur Einhaltung der Klagefrist Kündigungsschutzklage von drei Wochen müssen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht die Klageschrift einreichen. Dies können Sie auch ohne Rechtsanwalt tun. Denn vor den Arbeitsgerichten gibt es keinen Anwaltszwang. Sie können in einfachen Fällen unser kostenfreies Muster Kündigungsschutzklage verwenden.
Besser Klage zurücknehmen als Frist versäumen! Innerhalb von 3 Wochen ab Kündigung sollten Sie vorsichtshalber immer die Klage erheben. Zurücknehmen geht im Zweifel immer.
– Dr. Ntzemou
Klagefrist Kündigungsschutzklage per E-Mail wahren?
Eine Einreichung der Kündigungsschutzklage per E-Mail ist nicht zulässig. Die Klagefrist bei Kündigung von drei Wochen können Sie nicht durch eine E-Mail wahren. Wenn Sie oder ihr Rechtsanwalt die Klage nur per Mail einreichen gilt die Kündigungsschutzklage Frist als versäumt.
Frist für Kündigungsschutzklage mit Rechtsanwalt
Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel Ihr spezialisierter Rechtsanwalt elektronisch für Sie einreichen. Eine Einreichung ohne Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist für die Kündigungsschutzklage möglich. Der Rechtsanwalt oder Sie selber senden die unterschriebene Klage per Post zweifach an das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Die Rechtsantragstellen beim Amtsgericht helfen Ihnen auch telefonisch weiter und leisten Hilfe bei der Formulierung der Kündigungsschutzklage. Allerdings erhalten Sie dort keine Rechtsberatung und die Mitarbeiter der Rechtsantragsstellen verhandeln auch nicht die Abfindung für Sie. Dafür gibt es auch keinen Grund. Die Rechtsanwaltskosten und die Kosten der Kündigungsschutzklage, werden in der Regel durch die Abfindung bezahlt.
Frist bei Kündigungsschutzklage ohne Rechtsanwalt?
Die dreiwöchige Kündigungsschutzklagefrist gilt unabhängig davon, ob Sie einen Anwalt einschalten oder nicht. Es entstehen Ihnen auch keine Nachteile, wenn Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt die Klage erst am letzten Tag der Klagefrist bei Kündigung einreicht. Sie müssen die Klage also nicht sofort nach Erhalt der Kündigung einreichen, um zu verdeutlichen, dass Sie gegen die Kündigung bzw. für eine Abfindung kämpfen werden. Durch das Einschalten eines professionellen Spezialanwalts treten Sie Ihrem Arbeitgeber mit einem starken Partner gegenüber.
Kündigungsschutzklage Frist berechnen
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz). Es kommt also nicht auf das Datum auf der Kündigung an. Dieses könnte der Arbeitgeber schließlich auch einfach manipulieren, denn im Grunde könnte er jedes beliebige Datum auf die Kündigung schreiben. Dies kommt tatsächlich in der Praxis häufiger vor als gedacht.
Für die Klagefrist bei einer Kündigung kommt es immer darauf an, wann genau Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Zugang wird in der Rechtsprechung als der Zeitpunkt definiert, in dem Sie von der Kündigung unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnten. Einfacher ausgedrückt: Die Frist der Kündigungsschutzklage beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten haben.
Beispiele für die Klagefrist bei Kündigung
Viele Arbeitgeber überreichen die Kündigung persönlich, oft unter Zeugen oder Sie lassen sich den Zugang von Ihnen unterschreiben. Die Kündigung gilt dann als in diesem Moment zugegangen.
Erhalten Sie die Kündigung per Brief, so gilt bis auf wenige Ausnahmen das Datum, an dem der Brief vormittags in Ihren Briefkasten geworfen wurde. Es gilt nicht das Datum des Poststempels. Der Einwurf muss nicht durch die Post erfolgt sein. Der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter kann die Kündigung auch persönlich einwerfen.
Mit einem Rechtsanwalt haben Sie entscheidende Vorteile bei einer Kündigungsschutzklage. Die Berechnung der genauen Kündigungsschutzklage Frist ist von enormer Wichtigkeit (z.B. bei drohendem Ablauf der Frist der Kündigungsschutzklage). Hierbei kommt es auf die Detailrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Zugang der Kündigung an. Fehler bei der Fristberechnung kosten denjenigen, der sie macht, bares Geld. Dies kann für Sie enorm vorteilhaft sein. Denn auch Ihr Arbeitgeber kann Fehler bei der Kündigungsschutzklage Frist machen. So gelten zum Beispiel Sonderregelungen, wenn die Kündigung an einem Sonntag zuging. Wichtig ist auch, ob der (spätere) Zugang der Kündigung bewiesen werden kann.
Ende der Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage
Die Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage endet drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung. Was sich zunächst simpel anhört, ist in der Praxis Gegenstand verbitterter Rechtsstreitigkeiten bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Fristverlängerung Kündigungsschutzklage durch unmoralische Tricks
Viele Arbeitnehmer greifen auf einen unmoralischen Trick zurück, wenn sie eine Kündigung erwarten. Hierdurch kann die Klagefrist bei Kündigung verlängert werden. Unter Umständen kann dadurch sogar die Wirksamkeit der Kündigung vereitelt werden. Diese Methoden sind jedoch mit hohen Risiken verbunden.
Es sind Fälle bekannt, in denen Arbeitnehmer versuchen den Zugang der Kündigung zu vereiteln, indem z.B der Briefkasten abgebaut wird. Sehr häufig wird auch das Einschreiben mit Rückschein nicht angenommen. In solchen Fällen kommt es auf eine detaillierte Prüfung der Rechtslage und die Erfahrung des Rechtsanwalts bei der Kündigungsschutzklage Frist an. In der Verhandlung ist entscheidend, was tatsächlich bewiesen werden kann und was bewiesen werden muss.
Fristberechnung im Arbeitsrecht
Eine Frist endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Nach der hier maßgeblichen Frist von „drei Wochen“ ist dies der Tag, der nach seiner „Benennung“ (also dem Wochentag) dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist.
Beispiel: Die Kündigung geht Ihnen am 30. März 2022 zu. Der 30. März 2022 ist ein Mittwoch. Die Frist endet dann mit Ablauf des Mittwochs drei Wochen später. Dies ist der 20. April 2022.
Sie müssen die Kündigungsschutzklage also fristwahrend bis vor 0:00 Uhr des Folgetages einreichen, wobei der Zugang der Klage entscheidend ist (nicht also die Absendung). Rechtsanwälte können die Klage über das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) digital einreichen und so auch den Zustellzeitpunkt nachweisen.
Kläger ohne anwaltliche Unterstützung sollten den Fristenbriefkasten des zuständigen Arbeitsgerichts nutzen. Ein solcher ist in der Regel mit „Nachtbriefkasten“ oder „Fristenbriefkasten“ gekennzeichnet.
Frist Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung
Die Frist der Kündigungsschutzklage bei fristloser Kündigung beträgt drei Wochen.
Welche Rolle spielt die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ist die in der Kündigung ausgesprochene Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Sie spielt für die Frist für die Kündigungsschutzklage keine Rolle. Maßgeblich für den Fristbeginn ist immer der Zugang der Kündigung.
Kündigungsschutzklage Frist läuft heute ab?
Die Zeit unmittelbar nach dem Erhalt der Kündigung ist fordernd. Jetzt muss viel geklärt werden und die Zukunft muss neu gestaltet werden. Um in dieser stressigen Zeit voller Ungewissheiten nicht ohne finanzielle Mittel dazustehen, erhalten Sie mit der Kündungsschutzklage eine Abfindung vom Arbeitgeber. Was aber tun, wenn die Frist zur Kündigungsschutzklage abläuft?
Ein Rechtsanwalt kann die Klage sofort fristwahrend elektronisch beim Gericht einreichen
Es ist kein langwieriger Postversand oder der persönliche Gang zum Fristenbriefkasten mehr notwendig, wenn Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach können nur Rechtsanwälte in Echtzeit mit den Gerichten kommunizieren und auch Klagen einreichen. Wir haben für diesen Fall eine fristwahrendes Klagemuster entwickelt, welches wir dank unserer digitalen Strukturen innerhalb weniger Stunden fertigstellen und einreichen können.
Aufgrund unserer Erfahrung benötigen wir dafür von Ihnen vorab folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Kündigung
- Eventuell zuvor erhaltene Abmahnungen
- Die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Vollmacht (hier herunterladen)
- Kurze Schilderung des Sachverhalts in eigenen Worten
Fristwahrende Klageeinreichung - Nachreichen von Unterlagen möglich
Nur die Erhebung der Kündigungsschutzklage muss innerhalb der Frist erfolgen. Eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts und weitere Unterlagen können nachgereicht werden. Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall zu unseren Geschäftszeiten telefonisch bei uns.
In diesen speziellen Fällen ist eine Verlängerung der Kündigungsschutzklagefrist möglich
Eine Fristverlängerung zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. Die Ausnahmefälle sind in § 5 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.
Eine Verlängerung der Frist ist danach nur möglich, wenn der Klagende „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ war die Klage fristgemäß zu erheben. Schon nach dem Wortlaut ergibt sich, dass dies die absolute Ausnahme ist.
Die Rechtsprechung lässt hier z.B. eine lange, schwerwiegende Erkrankung oder eine unbekannte Schwangerschaft als Grund zu.
Kann im Vorfeld eine Fristverlängerung beantragt werden?
Eine Fristverlängerung im Vorfeld zu beantragen ist nicht möglich. Stattdessen sollte in einem solchen Fall die Kündigungsschutzklage sicherheitshalber erhoben werden – eine Rücknahme ist kostengünstig möglich.
Ist die Frist abgelaufen, muss die Kündigungsschutzklage mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung versehen werden. Dieser muss ausführlich und stichhaltig begründet werden und hat in der Praxis wenig Erfolgsaussichten.
Keine Fristverlängerung für die Kündigungsschutzklage bei Verhandlung mit dem Arbeitgeber
Dieser Fehler führt häufig zur Versäumung der Frist zur Klage beim Arbeitsgericht: Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Viele Arbeitnehmer suchen nach einer Kündigung zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Aus zwei Gründen ist dies ein großer Fehler.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 6 SA 1754/12 vom 02.11.2012) haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Kündigung außergerichtliche Verhandlungen geführt. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zunächst zugesagt, sich an diese Zusage später aber nicht gehalten. Daraufhin hat der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erhoben. Das Gericht wies die Klage wegen Ablauf der Frist für die Kündigungsschutzklage ab.
Nach unserer Erfahrung sollten Sie niemals versuchen eigenständig mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Dies kann, wie der vorliegende Fall zeigt, bishin zur unanfechtbaren und entschädigungslosen Kündigung führen. Außerdem wird ihr Arbeitgeber mit Ihnen nicht auf Augenhöhe verhandeln. Das Interesse des Arbeitgebers liegt nicht darin, ihnen eine faire Abfindung zu bezahlen.
Kündigungsschutzklage Frist verpasst
Wie streng die Gerichte bei der Einhaltung der Kündigungsschutzklagefrist sind, zeigt die Folge bei Fristversäumnis: Die Kündigung ist wirksam. Sie kann nicht mehr vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Eine Abfindung muss nicht gezahlt werden.
Egal wie schwerwiegend die Fehler sind, an denen die Kündigung leidet, nach Fristablauf ist die Kündigung wirksam. Sie erhalten dann auch keine Abfindung mehr. Eine Klage am Arbeitsgericht ist verfristet und nicht mehr möglich.
Haftung bei Versäumung der Kündigungsschutzklage Frist
Wenn Sie die Kündigungsschutzklage Frist versäumt haben, gibt es nur noch eine Möglichkeit eine Abfindung zu erhalten: Wenn Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben und dieser die Kündigungsschutzklage Frist versäumt hat, dann haftet der Rechtsanwalt.
Eine Kündigungsschutzklage ist zwar auch dann nicht mehr möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Fall entschieden, dass dem Arbeitnehmer die Versäumung der Frist zur Klage beim Arbeitsgericht durch seinen Rechtsanwalt zuzurechnen ist. Eine nachträgliche Kündigungsschutzklage ist auch in einem solchen Fall dann nicht mehr möglich (Lesen Sie hier das Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Kündigungsschutzklage Frist mit Rechtsanwalt BAG – Az. 2 AZR 472/08). Dies bedeutet, dass die Kündigung auch in diesem Fall wirksam ist. Allerdings können Sie den Rechtsanwalt, der die Kündigungsschutzklagenfrist schuldhaft versäumt hat in Regress nehmen.
Praxistipp: Beweispflicht für den Fristablauf bei der Kündigungsschutzklage
Sehr häufig geht es in Gerichtsverhandlungen nicht um die Wahrheit. Entscheidend ist oft, welche Wahrheit bewiesen werden kann. Doch bevor es überhaupt dazu kommt, befassen sich die Gerichte mit einer viel formaleren Frage: Ist die Kündigungsschutzklage Frist abgelaufen?
Gerade Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die Zahlung einer Abfindung zu vermeiden. Dies geht am einfachsten, wenn die Frist zur Kündigungsschutzklage abgelaufen ist.
Beweisen muss den Fristablauf immer derjenige, der sich darauf beruft – also der Arbeitgeber. Denn dieser möchte eine Klageabweisung wegen Fristablaufs herbeiführen. Er muss also darlegen und beweisen, dass Ihnen die Kündigung an einem bestimmten Datum zugegangen ist. In der Praxis lassen sich viele Arbeitgeber der Erhalt der Kündigung unterschreiben oder versenden diese per Einwurf-Einschreiben. Dadurch können Sie das Datum des Zuganges der Kündigung vor Gericht beweisen.
Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen, steht Aussage gegen Aussage. Ein nur sehr schwaches Indiz für den Arbeitgeber ist dann das Datum der Kündigung. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann unter Beachtung der Beweislastregelungen die Verteidigung des Arbeitgebers durchbrechen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Abfindung aus.